Tradition und Nachhaltigkeit seit mehr als 100 Jahren! Im Jahre 1910 gründete die Familie Maurer am Tiroler Achensee ein Dampfsägewerk,…
Handwerkerrechnung zu hoch?
22. November 2019So können sich Verbraucher wehren und vorsorglich schützen
Der finale Strich ist gezogen, der letzte Schrank montiert und die Handwerker*innen ziehen verrichteter Arbeit weiter. Die neue Küche übertrifft die Erwartungen der Auftraggeber und alle Parteien sind glücklich. Nicht selten kommt es nun aber, dass dieses Happy End nach dem Erhalt der Handwerkerrechnung doch nochmal ins Wanken gerät. Hinter Summen, die plötzlich deutlicher höher ausfallen als besprochen oder schlecht nachvollziehbaren Positionen, stecken für Betroffene jedoch echte Chancen. Die Handwerker-Plattform blauarbeit.de und Geschäftsführer Ferdinand Seulen fassen zusammen, wie sich Verbraucher vorsorglich vor unschönen Überraschungen schützen können und was zu tun ist, wenn es schon zu spät zu sein scheint.
1. Richtige Vorsorge
Kostenvoranschlag und Angebot
Noch lange bevor die ersten Späne fallen, sollten sich Verbraucher ein Angebot vom Handwerker ihrer Wahl erstellen lassen. Dieser Service ist kostenlos, das Angebot jedoch zeitlich befristet. Verbraucher haben außerdem die Möglichkeit, einen einfachen (unverbindlichen) Kostenvoranschlag vom Handwerker einzuholen. Diese Vorkalkulation ist in der Regel zwar kostenlos, kann als bloße Schätzung der zu erwartenden Kosten aber auch überschritten werden. Rechtlich wird hier zwischen einer wesentlichen und einer unwesentlichen Überschreitung unterschieden. Liegen die Kosten der Arbeit also plötzlich 10 bis 20 Prozent über der veranschlagten Summe, sind Handwerker verpflichtet, den Verbraucher darüber frühzeitig zu informieren. Wie die jeweiligen Betriebe die Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen handhaben, sollte also zunächst geklärt werden.
Form der Abrechnung
Zu den Punkten, die ebenfalls vor Beginn der Arbeit geklärt werden sollten, gehört auch die Form der Abrechnung. Falls zuvor ein Festpreis in Form einer Pauschale vereinbart wurde, ist diese Festpreisvereinbarung – anders als der Kostenvoranschlag – rechtsbindend. Bevorzugt der Betrieb die Abrechnung nach Stundenlohn, sollten Auftraggeber neben dem Stundensatz natürlich auch die Anzahl der Handwerker, die vor Ort sein werden, klären. Wird nach Stunden abgerechnet, sollten sich Auftraggeber notieren, wie lange wirklich gearbeitet wurde. Das Aufrunden der Zeit ist dabei nur auf volle fünf bis 15 Minuten erlaubt. Eine weitere Möglichkeit ist die Staffelung durch Abschlagszahlungen. Dabei wird die Arbeit in Teilen abgenommen, statt erst nach endgültiger Fertigstellung. Nach jeder Abnahme erfolgt die jeweilige Abschlagszahlung.
2. Beim Erhalt der Rechnung
Nachdem Erhalt der Rechnung dann das böse Erwachen – die angegebene Summe übersteigt die Vorstellungen der Auftraggeber. Wurde dieses Abweichen vom Kostenvoranschlag vorher nicht abgesprochen, muss der Verbraucher die höhere Summe allerdings nicht einfach akzeptieren. Jedoch gilt: Abweichungen von bis zu zehn Prozent können vom Handwerker laut deutschen Gerichten verlangt werden, wenn er die Abweichung begründen kann. Wurde gar nicht über die Vergütung gesprochen, darf der Handwerker eine „übliche Vergütung” als vereinbart ansehen. Bei der üblichen Vergütung haben sich die Parteien über die Entrichtung einer Vergütung geeinigt, ohne jedoch ihre Höhe festzulegen. Im Streitfall lässt sich dies durch einen Sachverständigen klären. Aber Achtung: Die Kosten für einen Sachverständigen zur Klärung einer Rechnung liegen oftmals gleichauf mit der Summe, die durch die Korrektur der Rechnung erzielt wird.
Tipp: Jede Rechnung sollte noch einmal genau unter die Lupe, besonders dann, wenn sie unerwartet hoch ausfällt. Sämtliche Preise und Punkte der erbrachten Leistung sollten transparent aufgeführt werden, um undurchsichtigen Kosten vorzubeugen. Falls dem nicht so ist, haben Auftraggeber die Möglichkeit, eine detailliertere Rechnung anzufordern.
3. Im Problemfall
Aber wo finden betroffene Verbraucher Hilfe, sollte die Rechnung tatsächlich zum Gegenstand eines Streits zwischen Auftraggeber und -nehmer führen? Ein erster guter Anlaufpunkt sind die Schlichtungsstellen der Handwerkskammern bzw. Innungen. Diese versprechen eine schnelle und unbürokratische Hilfe bei Problemen mit Handwerkern. Für Verbraucher ist diese Beratung oft kostenlos, ein Anruf oder eine Mail reichen aus. Sie können und dürfen dabei jedoch keine individuelle Rechtsberatung geben. Weil es deutlich einfacher ist, miteinander statt übereinander zu reden, kann auch ein sogenanntes Güteverfahren ein Weg zur Einigung sein. Diese können ebenfalls von der Schlichtungsstelle der Handwerkskammern angestoßen werden und zielen auf einen Kompromiss zwischen den Beteiligten ab. Sind die Fronten selbst hier noch verhärtet, bleibt als letzter Schritt das Einschalten eines unabhängigen Sachverständigen. Kann der Streit nicht beigelegt werden, bleibt es offen, ob die Parteien einen Anwalt einschalten und das Problem gerichtlich klären möchten. Dieser Schritt sollte jedoch erst dann gemacht werden, wenn die Verhandlungen bei einer Schlichtungsstelle zu keinem Ergebnis geführt haben – nicht, dass am Ende zu der zu hohen Rechnung noch weitere Anwalts- und Gerichtskosten kommen. © blauarbeit.de